Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland folgende
Fahrerlaubnisklassen:
Fahrerlaubnisklasse ab 2013
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Fahrzeugdefinition
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Fahrerlaubnisklasse bis 2013
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Klasse AM
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Zweirädrige
Kleinkrafträder (Mopeds) mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
und
einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³
oder
einer maximalen
Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
auch mit Beiwagen.
Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen
Anforderungen.
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Dreirädrige
Kleinkrafträder mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei
Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht
mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei
Elektromotoren)
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Vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei
Fremdzündungsmotoren) oder
maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei
anderen Verbrennungsmotoren) oder
maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW
(bei Elektromotoren) und
Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der
Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
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Klasse A1
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Krafträder
mit
Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
Verhältnis der Leistung
zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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Dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ bei
Verbrennungsmotoren oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h und
Leistung von bis zu 15 kW
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Klasse A2
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Krafträder
mit
Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
Verhältnis der Leistung
zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
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Klasse A
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Krafträder
mit
auch mit Beiwagen.
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Dreirädrige
Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW
oder
mit symmetrisch angeordneten Rädern und
Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei
Verbrennungsmotoren) oder
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h und
Leistung von mehr als 15 kW.
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Klasse B
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Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500
kg und
gebaut und ausgelegt zur
Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg
nicht übersteigt.
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
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Zugfahrzeug der Klasse B
in Kombination mit einem Anhänger mit
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Klasse B mit Schlüsselzahl 196
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
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Krafträder mit einem Hubraum bis max. 125 ccm und einer Leistung von bis zu 11 KW / 15 PS können gefahren werden
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Klasse BE
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Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination
mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger
Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr
als 3.500 kg
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Klasse C1
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Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
aber nicht mehr als 7.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur
Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg.
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Klasse C1E
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Zugfahrzeug der Klasse B
in Kombination mit
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Zugfahrzeug der Klasse C1
in Kombination mit
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Klasse C
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Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
und
gebaut und ausgelegt zur
Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem
Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg.
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Klasse CE
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Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination
mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger
Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
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Klasse D1
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Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als
acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem
Fahrzeugführer und
Länge nicht mehr als 8
m,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg.
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Klasse D1E
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Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination
mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als
750 kg.
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Klasse D
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Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und
ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg.
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Klasse DE
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Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination
mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als
750 kg
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Klasse T
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Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
und
selbstfahrende
Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
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Klasse L
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und
andere Flurförderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern
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Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern
nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h
(Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter
sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine
Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der
Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen
bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb,
einer Leermasse von nicht mehr
als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 500 kg,
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
einer Breite über alles von
maximal 110 cm.
Für ältere motorisierte
Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es
Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen
(Prüfbescheinigungspflicht).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt
werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen,
Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben
der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung
entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für
diese Beförderung eine Genehmigung nach dem
Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Tabelle: Gegenüberstellung der
Fahrerlaubnisklassen vor 1999 und ab 2013
Fahrerlaubnisklasse vor 1999
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Betroffenes Fahrzeug
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Fahrerlaubnisklasse ab 2013
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1
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Leistungsunbeschränkte Krafträder
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A
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1a
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Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg
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A2
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1b
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Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW für 16- und
17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
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A1
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2
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Kfz über 7.500 kg Züge mit mehr als drei Achsen
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C und CE
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3
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Kfz bis 7.500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h.
es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten
als eine Achse)
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B, BE, C1 und C1E
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2, 3
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Je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen
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D, DE, D1 und D1E
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4
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Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor bis 50 cm³ / 50 km/h
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AM
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Nationale Fahrerlaubnisklassen für Fahrzeuge, die
nicht unter die Richtlinie fallen
Fahrerlaubnisklasse vor 1999
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Betroffenes Fahrzeug
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Fahrerlaubnisklasse ab 2013
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5
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Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h,
Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
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L
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Erläuterungen:
Stufenführerschein
für Krafträder Die bisherigen Klassen 1a und 1
gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der
Stufenführerschein jedoch bestehen. Wer zunächst die
Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt,
erhält leichteren Zugang zur nächst höheren
Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre
Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung
– sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 –
Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung
ablegen, nicht aber mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz
geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern
Erfahrung zu sammeln.
Grenze zwischen der Pkw-
und der Lkw-Klasse Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse
(3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg
zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen
3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die
Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres
Besitzstandes (siehe "Besitzstandsregelungen").
Anhängerführerschein Für
das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg und bis zu 3.500 kg ist ein eigener
Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor
allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern
bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein
dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren
zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige
Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.
Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der
Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die überwiegend
für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen
interessant ist. Sie kann erteilt werden für
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht
übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt
werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B
besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt
hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die
Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern
nur einer Fahrerschulung.
Stufenführerschein bei Klasse T Das
Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40
km/h (mit Anhänger) geführt werden.
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